opencaselaw.ch

ES 2012 190

Kantonsgericht — ES 2012 190

Zg Kantonsgericht · 2012-08-28 · Deutsch ZG

Art. 731b OR – Ansprüche aus Art. 731b OR werden von einer Prozessstandschaft gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG nicht erfasst. Die Organisationsklage nach Art. 731b OR dient nicht dazu, die Eigentumsverhältnisse zwischen den Aktionären zu klären. Die Bestimmungen von Art. 731b OR gelangt zur Anwendung, wenn bei einer Gesellschaft organisatorische Mängel bestehen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilrecht 1.4 Art. 731b OR und Art. 131 Abs. 2 SchKG Regeste: Art. 731b OR – Ansprüche aus Art. 731b OR werden von einer Prozessstand- schaft gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG nicht erfasst. Die Organisationsklage nach Art. 731b OR dient nicht dazu, die Eigentumsver- hältnisse zwischen den Aktionären zu klären. Die Bestimmungen von Art. 731b OR gelangt zur Anwendung, wenn bei einer Gesellschaft organisatorische Män- gel bestehen. Aus den Erwägungen:

1. Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann gemäss Art. 731b Abs. 1 OR ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Der klagende Aktionär oder Gläubiger hat kein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Herstellung des ordnungsgemäs- sen Zustandes nachzuweisen, so dass die Aktivlegitimation bei Nachweis der Aktio- närs- bzw. Gläubigerstellung unabhängig davon gegeben ist, ob ein Zusammenhang zwischen den mit der Klage geltend gemachten Mängeln und den Interessen des Aktionärs oder Gläubigers bestehen (vgl. Watter/Pamer-Wieser, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. A., Basel 2012 N 12 zu Art. 731b OR). 2 Die Gesuchstellerin nimmt eine Prozessstandschaft an. Die Gesuchsgegnerin wen- det fehlende Legitimation der Gesuchstellerin ein und beantragt Nichteintreten. 2.1 Mit der Prozessführungsbefugnis wird das Recht bezeichnet, als klagende oder beklagte Partei über einen streitigen Anspruch einen Prozess zu führen. Gewöhn- lich deckt sie sich mit der Sachlegitimation. Diese ergibt sich aus dem materiellen Recht und umschreibt die Berechtigung am umstrittenen Anspruch (Aktivlegitima- tion) bzw. die Verpflichtung daraus (Passivlegitimation). In bestimmten Konstella- tionen entzieht das Gesetz aus Gründen des materiellen Rechts die Prozessfüh- rungsbefugnis dem Träger des streitigen Rechts und weist sie einem Dritten zu, der in besonderer Beziehung zum Streitgegenstand steht. Der Dritte führt den Pro- zess nicht als Stellvertreter, sondern anstelle des Berechtigten oder Verpflichteten in eigenem Namen und in eigenem Interesse als Partei. Seine Stellung wird als Pro- zessstandschaft bezeichnet. Diese ist nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen zulässig. Gewillkürte Prozessstandschaft ist dem schweizerischen Verfahrensrecht unbekannt. In den Fällen der Prozessstandschaft muss der Prozessstandschafter seine Prozessführungsbefugnis nachweisen, soll auf seine Klage eingetreten wer- den können. Fehlt einer Partei trotz bestehender Sachlegitimation aufgrund spezi- eller Gesetzesvorschrift diese Befugnis, darf auf die Klage nicht eingetreten wer- den (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi- 156

II. Zivilrecht vilprozessordnung, Zürich 2010, N 67 ff. zu Art. 59 ZPO, mit Hinweisen). Der Abtre- tungsgläubiger nach Art. 260 SchKG ist nach h.M. Prozessstandschafter und macht als solcher den abgetretenen Anspruch im eigenen Namen geltend. Entsprechen- des soll für einen Pfändungsgläubiger gelten, dem die gepfändete Forderung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Einziehung überwiesen wurde (Oberhammer, Kurzkom- mentar ZPO, Basel 2010, N 22 zu Art. 57 ZPO, mit Hinweisen). 2.2 Die Gesuchstellerin beruft sich auf eine Prozessstandschaft infolge Art. 131 Abs. 2 SchKG. In der Urkunde des Betreibungsamtes Zug vom 9. März 2009 betref- fend «Bescheinigung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG» wurde festgehalten, für welche Forderungen die Gesuchstellerin gegenüber H.J. bzw. der Gesuchsgegnerin zur Gel- tendmachung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt wurde. Für diese Forderungen besteht kraft gesetzlicher Vorschrift und Bescheinigung des Be- treibungsamtes Zug eine Prozessstandschaft der Gesuchstellerin der Gesuchsgeg- nerin gegenüber (vgl. zum Art. 131 Abs. 2 SchKG auch Staehelin/Bauer/Staehlin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, N 15 ff., insbes. auch N 20 zu Art. 131 SchKG). Ansprüche aus Art. 731b OR werden davon jedoch nicht erfasst. Daran ändert auch nichts, dass im Arrestbefehl des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 6. Februar 2008 bzw. im Arrestbefehl des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 30. März 2012 der Arrestgegenstand weiter definiert wurde. Dass die Gesuchstellerin selber Gläubigerin der Gesuchsgegnerin ist, wird nicht geltend gemacht. 2.3 Mithin ist auf das Gesuch nicht einzutreten bzw. das Gesuch ist abzuweisen.

3. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes zu den geltend gemachten Organi- sationsmängeln auszuführen: 3.1 Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass die Organisationsklage nach Art. 731b OR nicht dazu dient, die Eigentumsverhältnisse zwischen den Aktionären zu klären. Dafür sind andere Rechtsbehelfe zu wählen. Die Gesuchstellerin weist nicht nach, solche bereits anhängig gemacht zu haben. Insoweit sich also die Ge- suchstellerin auf die Nichtigkeit von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbe- schlüssen infolge fehlender Aktionärseigenschaft beruft, ist sie grundsätzlich nicht zu hören, und es ist nicht auf die diesbezüglichen Argumente der Parteien einzu- gehen. Gleiches gilt für den Vorwurf der Gesuchstellerin bezüglich des mangelhaft zusammengesetzten Aktionariats. 3.2 Die Gesuchstellerin bemängelt das Fehlen eines rechtmässig ernannten Ver- waltungsratspräsidenten und einer Revisionsstelle und beantragt insbesondere die Einsetzung eines Sachwalters. 157

II. Zivilrecht Die Bestimmung von Art. 731b OR gelangt zur Anwendung, wenn bei einer Gesell- schaft organisatorische Mängel bestehen, was zum einen dann gegeben ist, wenn ei- nes der gesetzlich vorgeschriebenen Organe gänzlich fehlt oder zum anderen, wenn eines dieser Organe die Voraussetzungen an seine rechtmässige Zusammensetzung nicht mehr erfüllt. Bei Fehlen bzw. nicht mehr korrekter Zusammensetzung eines in den Statuten einer Gesellschaft vorgesehenen Organs gelangt Art. 731b OR nicht zur Anwendung. Unter den Anwendungsbereich der nicht mehr rechtmässigen Zu- sammensetzung eines Organs zählen v.a. Fälle des Fehlens der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Mitglieder der Organe, z. B. des Verwaltungsratspräsidenten ge- mäss Art. 712 Abs. 1 OR bei mehreren Verwaltungsräten, wobei sich die Bestellung eines solchen erübrigt, wenn es sich um einen Einpersonenverwaltungsrat handelt (vgl. Watter/Pamer-Wieser, a.a.O., N 5 f. zu Art. 731b OR, mit Hinweisen; Berger/ Rüetschi/Zihler, Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsregisterrechtli- che und zivilprozessuale Aspekte, in: REPRAX 2012, S. 7 ff.). Das schweizerische Recht schreibt weder eine Unter- noch eine Obergrenze für die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder fest. Ausdrücklich zugelassen ist nach Art. 707 Abs. 1 OR der Einmannverwaltungsrat. Die Anzahl der Verwaltungsrats- mitglieder ist in den Statuten festzulegen (vgl. Wernli/Rizzi, Basler Kommentar, Ob- ligationenrecht II, a.a.O., N 5 zu Art. 707 OR; BGE 4_457/2010, E. 2.2.2). Gemäss Art. 13 der Statuten der Gesuchsgegnerin besteht deren Verwaltungsrat aus einem bis fünf durch die Generalversammlung gewählten Mitglieder, wobei sich der Verwal- tungsrat mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, selber konstituiert. Selbst wenn feststehen würde, dass die bemängelte Aktien- übertragung nicht rechtmässig gewesen wäre, gälte es zu berücksichtigen, dass mit A.M. unbestrittenermassen ein rechtmässig ernanntes und handlungsfähiges Organ eingetragen ist. Ein Organisationsmangel mit Bezug auf das oberste Leitungsorgan der Gesuchsgegnerin liegt demzufolge nicht vor. Es wäre einzig H.Z. als Präsident des Verwaltungsrates zu löschen. Wie bereits erwähnt, bedarf es beim Einperso- nenverwaltungsrat keiner Bestellung eines Präsidenten. Die beantragte Einsetzung eines Sachwalters wäre nicht nötig. Gemäss Art. 730 Abs. 1 OR wählt die Generalversammlung zwingend die Revisions- stelle (vgl. Reutter, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, a.a.O., N 3 zu Art. 730 OR; vgl. auch Art. 15 der Statuten der Gesuchsgegnerin). Mit der Zustimmung sämt- licher Aktionäre kann gemäss Art. 727a Abs. 2 OR auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jah- resdurchschnitt hat. Selbst wenn feststehen würde, dass die besagte Aktienübertra- gung und damit auch der Verzicht auf die eingeschränkte Revision der Gesuchsgeg- nerin nicht rechtmässig gewesen wären, könnte dieser Organisationsmangel beho- ben werden, indem das Handelsregisteramt gerichtlich angewiesen würde, eine be- stimmte Revisionsstelle einzutragen. Die beantragte Einsetzung eines Sachwalters 158

II. Zivilrecht wäre nicht die richtige Massnahme zur Behebung dieses Organisationsmangels, da auch in diesem Fall eine Revisionsstelle eingetragen werden müsste. Entscheid des Kantonsgerichts, Einzelrichter, vom 28. August 2012

2. Urheberrecht 2.1 Art. 13 URG Regeste: Art. 13 URG – Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber hierfür gemäss Art. 13 Abs. 1 URG eine Vergütung. Gemäss Abs. 3 können die Vergütungs- ansprüche jedoch nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff. URG) geltend gemacht werden. Das Gesetz sieht zwingend die kollektive Verwer- tung dieser Ansprüche vor. Eine individuelle Geltendmachung durch die Urheber ist ausgeschlossen. Die Verwertungsgesellschaften sind also kraft ihrer gesetz- lichen Monopolstellung aktivlegitimiert, sämtliche der den jeweiligen Urhebern zustehenden Vermietvergütungen gemäss Art. 13 Abs. 1 und 3 URG in eigenem Namen geltend zu machen, unbekümmert darum, ob ihnen die Urheber ihre An- sprüche abgetreten haben oder nicht. Aus dem Sachverhalt:

1. Die SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik (nachfolgend: Klägerin) mit Sitz in Zürich befasst sich als Verwertungsgesellschaft mit der Wahrung der Rechte der Urheber von nicht-theatralischen musikalischen Werken. Sie übt ihre Tätigkeit gemäss Art. 40 ff. URG mit Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 19. Juni 2008 aus. Mit vier weiteren Verwertungsge- sellschaften, namentlich der ProLitteris (Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und Kunst), der SSA (Société Suisse des Auteurs), der SUISSIMAGE (Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken) und der SWISSPERFORM (Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrech- te), hat sie den gemeinsamen Tarif 5 (nachfolgend: GT 5) betreffend das Vermieten von Werkexemplaren beschlossen, welchen die Eidgenössische Schiedskommissi- on für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) am 25. Oktober 1999 genehmigte. Inzwischen ist seine Geltung von der ESchK bis zum 31. Dezember 2014 rechtskräftig verlängert worden. Die vorgenannten Verwer- tungsgesellschaften haben zudem am 17. November 1995 eine Vereinbarung zur Durchführung des Inkassos der Vermietvergütungen getroffen. Darin haben sie die Klägerin mit dem für den Einzug der Vergütungen notwendigen und zweckmässigen Vorgehen, einschliesslich Betreibungen und Prozessführung, betraut und ihr zu die- sem Zweck sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche auf tarifmässige Ver- 159